AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen der LRT Automotive GmbH

 

  1. Geltungsbereich und Umfang

1.1

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von uns erteilten oder entgegengenommenen Aufträge  über Lieferungen  und Leistungen. Durch die Annahme oder Erteilung eines Auftrages erklärt der Vertragspartner sein Einverständnis mit unseren AGB.

1.2

Weichen die AGB des Vertragspartners von unseren AGB ab, so gelten unsere AGB auch dann und werden die AGB des Vertragspartners nicht Vertragsinhalt, wenn wir nicht widersprechen. Jede Klausel oder Erklärung, die dieser Bestimmung widerspricht, berechtigt uns, entschädi­gungslos von dem Vertrag zurückzutreten.

1.3

Unsere AGB gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung, auch wenn wir bei Folgegeschäften nicht mehr auf unsere AGB Bezug nehmen.

 

  1. Zustandekommen des Vertrages

2.1

Der Käufer ist zwei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Die Bestellung ist ein bindender Auftrag.

2.2

Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir den Auftrag innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigen oder die Leistung ausführen.

2.3

Vereinbarungen haben nur dann Verbindlichkeit, wenn sie schriftlich niedergelegt sind. Dies gilt ebenso für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen. Der Schriftform bedarf auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

 

  1. Preise

3.1

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise nach Preisliste ohne Skonto und sonstige Nachlässe zzgl. Umsatzsteuer.

3.2

Rechnungen sind innerhalb von 21 Tagen ab Rechungsdatum zu zahlen, bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto. Ein Skontoabzug von 2% wird auch bei Bankabbuchungen, Nachname und Vorauskasse gewährt. Skonti werden nicht gewährt, wenn frühere Forderungen nicht bezahlt sind.

3.3

Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.

3.4

Wir sind berechtigt, für unsere Forderungen jederzeit Sicherheit zu verlangen.

 

  1. Lieferung

4.1

Lieferfristen, die nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet werden, sind unverbindlich. Wir werden uns dennoch bemühen, innerhalb der genannten Fristen den Vertrag

zu erfüllen. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt ein vertragsgetreues Verhalten des   Käufers voraus.

4.2

Der Verkäufer kann uns sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Lieferter­mins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit Ablauf dieser angemessenen Frist kommen wir in Verzug. Ersatz des Verzugsscha­dens kann der Käufer nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Käufer kann die Fristsetzung mit einer Androhung verbinden, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Läuft die Nachfrist erfolglos ab, ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, dieser beschränkt sich bei einfacher Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des Kaufpreises. Ist der Käufer ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn uns grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen der Ablehnungsanord­nung ausgeschlossen.

4.3

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Mehr- oder Minderlieferungen im üblichen Umfang und zur Abstimmung auf Packungseinheiten bleiben vorbehalten.

4.4

Im Falle des Versandes geht die Gefahr zufälligen Untergangs mit Übergabe an einen Spedi­teur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Geschäfts oder Lagers auf den Käufer über. Wir verpacken der Transportart entsprechend zweckgerecht.

Verpackungssonderwünsche erfüllen wir gegen Berechnung. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

4.5

Auch eine verbindliche Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand innerhalb der Frist zum Transport gelangt und dies dem Käufer mitgeteilt wurde. Wird die Abholung oder Bereitstellung der Vertragsgegenstände auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend mit der Mitteilung der Lieferbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,25% des Rechnungsbetrages zuzüglich Mehrwertsteuer für jede angefallene Woche berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die zu liefernden Vertragsgegenstände zu verfügen und den Käufer dann mit einer angemessenen verlängerten Frist erneut zu beliefern.

 

  1. Abnahme

5.1

Verweigert der Käufer die Abnahme des bestellten Kaufgegenstandes, so können wir ihm schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehnen. Läuft diese Frist fruchtlos ab, sind wir berechtigt, durch schriftli­che Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5.2

Wenn wir Schadensersatz verlangen, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadens­betrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

5.3

Machen wir von den Rechten Rücktritt oder Schadensersatz  wegen Nichterfüllung keinen Gebrauch, verbleibt es bei der Regelung gem. Ziffer 4.5.

 

  1. Gewährleistung

6.1

Die Gewährleistungsfrist ist auf ein Jahr beschränkt. Für Mängel, die innerhalb dieser Gewähr­leistungsfrist auftreten und angezeigt werden, haften wir nach unserer Wahl durch Ersatzliefe­rung oder Gutschrift. Die Gewährleistungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

6.2

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Übergabe.

6.3

Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Mangel in ursächlichem Zusammenhang damit steht, daß der Käufer einen Fehler nicht anzeigt oder unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, oder der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, oder der Kaufgegenstand falsch gewartet oder gepflegt worden ist, oder der Kaufgegenstand in einer vom Hersteller/Importeur nicht geneh­migten Weise verändert worden ist, oder der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht befolgt.

6.4

Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

6.5

Über die oben genannte Gewährleistung hinausgehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermö­gensschädens des Käufers sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht. Der vorgenannte Haftungsbeschluß gilt auch dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatz­ansprüche geltend macht.

6.6

Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistung, Maße und Gewichte usw. sind Vertragsinhalt. Sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist, es sei denn, dass eine ausdrückliche Zusicherung gegeben wird.

6.7

Die vorstehend genannten Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf der Gewährlei­stungsfrist gem. Ziffer 1. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte, aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet; so lange ist die Verjährungsfrist für diesen Mangel gehemmt. Sie endet jedoch in diesen Fällen drei Monate nach unserer Erklärung, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor.

6.8

Ansprüche aus Transportschäden sind vom Käufer beim Frachtführer geltend zu machen und durch einen Schadensreport bestätigen zu lassen.

 

  1. Haftung

Schadensersatzansprüche jedweder Art sind sowohl gegen das Unterneh­men als auch gegen die Organe, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Unternehmens ausgeschlos­sen, soweit der Schaden durch das Unternehmen, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Diese Haftungsbe­grenzung gilt nicht

– für Schadensersatzansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern soll ;

– für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesund­heit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Unternehmens, des­sen gesetzlichen Vertretern oder dessen Erfüllungsgehilfen beruht;

– für Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz);

– für Schadensersatzansprüche wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit durch den Verstoß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, wobei in diesem Fall bei einfacher Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, ver­nünftigerweise vorhersehbaren Schaden gehaftet wird.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

8.1

Die gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Vertrages zustehenden Forderung in unserem Eigentum. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betriebs seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für alle Forderun­gen, die wir aus den laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer haben.

8.2

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Vertragsgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvor­behalt und seinen Verpflichtungen aus den Geschäftsbedingungen fristgerecht nachkommt. Dies beinhaltet auch die Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt.

8.3

Der Käufer tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverarbeitung der Vorbehaltssache mit allen Nebenrechten gegen den Drittschuldner bis zur Höhe des Rech­nungsbetrages mit der Befugnis der Einziehung der Forderung und schon jetzt sicherheitshal­ber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Wir werden die vorstehenden Sicher­heiten auf Verlangen des Käufers freigeben, soweit der Wert dieser Sicherung die Höhe unserer Forderungen gegenüber dem Käufer nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen; dies geschieht nur treuhänderisch und auf unsere Rechnung. Die eingezogenen Erlöse stehen daher uns zu und sind an uns abzuführen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben und die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu geben.

8.4

Der Käufer hat uns jede Beeinträchtigung unserer Rechte an der Vorbehaltsware und an den uns abgetretenen Forderungen durch Dritte unverzüglich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.

8.5

Bei Zahlungsverzug des Käufers, auch aus früheren Lieferungen, sind wir berechtigt, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen vom betroffenen Kaufvertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen und mit angemessener Frist zu verwerten.

8.6

Die Kosten der Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherstellung unseres Eigentums trägt der Käufer. Dies gilt auch für sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufge­genstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Ein eventuell überschießender Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängender Forderung unsererseits gutgebracht.

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1

Erfüllungsort ist D-69190 Walldorf.

9.2

Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondermögen oder hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ein­schließlich Wechsel- und Scheckforderungen ausschließlicher Gerichtsstand das Amtsgericht Wiesloch/Landgericht Heidelberg. Der gesetzlich geregelte Gerichtsstand für die Einleitung eines Mahnverfahrens bleibt von der Regelung unberührt.

9.3

Zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (CISG) und des Deutschen Internationalen Privatrechts.